1. Geltungsbereich
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers koby. Werbeartikel l merchandising (nachfolgend nur Auftragnehmer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Angebote, Preise, Vertragsabschluss Alle unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Angaben in den Auftragsbestätigungen zu Lieferungsumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherte Eigenschaften dar. Dies gilt ebenfalls für mündliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen jeder Art. Nachträgliche Änderungen (nach Druckgenehmigung) auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Produktionsmittelstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Die im Angebot enthaltenen Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten ab Werk des jeweiligen Herstellers ausschließlich Verpackung, soweit es im Angebot nicht anders definiert wird. Drucknebenkosten, Einrichtungskosten fallen auch bei Nachbestellungen erneut an.
Wir sind bemüht, genaue Stückzahlen zu liefern. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware sind produktionstechnisch bedingt jedoch möglich und werden berechnet/gutgeschrieben.
3. Druckfreigaben / Andruckmuster
Der Auftraggeber erhält vor Produktionsbeginn Korrekturabzüge zur Druckfreigabe.
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Auftragnehmer druckreif erklärt zurückzugeben. Eine vom Kunden erklärte Druckfreigabe ist verbindlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Bei telefonisch durchgegebenen Texten für den Werbeaufdruck sowie bei gestellten Filmen können wir keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Das Risiko trägt der Auftraggeber. Wir empfehlen zur genauen Abstimmung immer ein Andruckmuster. Wird dies durch den Kunden nicht erwünscht oder nicht bestellt, werden Reklamationen, die die Werbeanbringung betreffen, abgelehnt, sofern dies durch ein Andruckmuster vermeidbar gewesen wäre.
5. Urheberrechte Der Auftraggeber haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Mit Auftragserteilung stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen uns wegen etwaiger Rechtsverletzungen erhoben werden. Wir sind nicht verpflichtet, Aufträge zu übernehmen bzw. können von Aufträgen zurücktreten, die eine Verletzung von Rechter Dritter mit sich bringen oder die Gefahr derartiger Verletzungen bergen. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt wurden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungsweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer. Produktionsmittel, wie z.B. Filme, Lithographien, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen etc. bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer übersandte Vorlagen, Reinzeichnungen, Filme etc. bleiben im Hause des Auftragnehmers, falls nicht ausdrücklich im Auftrag vermerkte Rücklieferung erwünscht wird. Wir behalten uns das Recht vor, im Kundenauftrag gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbe- bzw. Referenzzwecken weiterzuverwenden.
4. Bemusterung
Katalogabbildungen sind nicht verbindlich. Ware, die bei uns ohne vorherige Bemusterung bestellt wird, ist nachträglich von Reklamationen, die Standardqualität des Artikels (maßgeblich ist die mittlere Art und Güte des abgebildeten Artikels) betreffend, ausgeschlossen. Muster können nur gegen Berechnung geliefert werden, bei erteiltem Auftrag werden die Kosten für das Muster gutgeschrieben.
5. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird unter dem Datum des Versandes der Ware ausgefertigt. Für die Berechnung der Zahlungsfristen ist das Rechnungsdatum maßgeblich. Dieses gilt sowohl für die Hauptrechnung als auch für Teil- und Nachlieferungen. Werden Lieferungen bzw. Teillieferungen nicht pünktlich bezahlt, behalten wir uns vor, die Lieferung von laufenden Aufträgen oder Neuaufträgen zurückzustellen bzw. von Vorauskasse abhängig zu machen.
Für Kunden, die nicht Neukunden/ Erstbesteller sind, hat die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Nach Ablauf von 7 Tagen gerät der Schuldner auch ohne Mahnung sofort in Verzug. Neukunden bzw. Erstbesteller werden grundsätzlich nur gegen Vorauskasse beliefert. Bei Sonderproduktionen ist generell eine Anzahlung/Vorauskasse erforderlich. Fehler in unseren Rechnungen müssen innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Rechnung mitgeteilt werden. Längeres Schweigen des Rechnungsempfängers gilt als stillschweigende Anerkennung der Richtigkeit der Rechnung. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird erst nachträglich bekannt, dass sich der Käufer in schlechten Vermögensverhältnissen befindet, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungsbedingungen entsprechend zu ändern oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und Nebenkosten zu tragen.
Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß bestellte und zu Auslieferung bereit stehende Ware auch nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht ab, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vertragserfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % des Auftragswertes (o. MwSt.) geltend zu machen.
Im Falle einer bei Erteilung des Auftrags nicht vorhersehbaren Veränderung von Zöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten, Versicherungsprämien und sonstigen anfallenden Abgaben sind wir berechtigt, den Preis entsprechend der Veränderung zu Gunsten und zu Lasten des Kunden abzuändern, ohne dass hierdurch ein Rücktrittsrecht ausgelöst wird.
5. Storno
Bei Stornierung bereits laufender Aufträge werden sämtliche bereits angefallenen Kosten (Satz/Repro/ Drucknebenkosten/Werkzeuge und die Waren-, & Materialbeschaffung) in Rechnung gestellt.
6. Lieferung / Lieferverzug
Wir geben nur abgehende und keine eintreffenden Liefertermine an.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, wird von den Vertragspartnern ein neuer Liefertermin vereinbart.
Sind keine fixen Liefertermine vereinbart, wohl eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder nach Fertigstellung eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Freigabemuster müssen bei Fixterminen in der von uns vorgegebenen Zeit ohne Änderungen freigegeben werden, ansonsten verliert der Fixtermin seine Gültigkeit; der Besteller ist dadurch aber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers auch bei „Frei Haus Sendungen“, die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Firma übergeben worden ist. Wird die Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers verzögert, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung vereinbart, der Wahl des Herstellers überlassen. Transportversicherungen werden von dem Hersteller nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Teillieferungen sind in allen Fällen zulässig, auch bei Fixterminen. Alle Lieferungen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Für Auslandslieferungen trägt der Auftraggeber die Haftung für die jeweils landesspezifisch gültigen Gesetze und Verordnungen. Ebenso erfolgen Auslandslieferungen immer unverzollt und unversteuert auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers bzw. Empfängers.
Für den Fall des Leistungsverzuges des Herstellers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz entgangenen Gewinns nur verlangen, wenn der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. Avisierung des Versandes nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Auftragnehmer ebenfalls berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
7. Kennzeichnung gemäß Produktsicherheitsgesetz
Zur Einhaltung des Produktsicherheitsgesetztes (ProdSG §6) werden Produkte, sofern der Kunde keine anderen Angaben hierzu macht, standardmäßig mit den Kontakt- und Adressdaten der koby. werbeartikel l merchandising gekennzeichnet. Eine Abweichung kann ggf. nur gegen Berechnung der Selbstkosten durchgeführt werden.
8.Mängelhaftung Der Auftraggeber muss die Lieferung nach Erhalt der Ware unverzüglich prüfen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgänge entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Beanstandungen haben innerhalb einer Frist von 2 Tagen nach Erhalt der Sendung zu erfolgen. Spätere Reklamationen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle unmöglicher oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere bei Fehlschlagen der Nachbesserung wegen Verzuges oder Schlechterfüllung der Nachbesserungspflicht sowie für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierungen, Imprägnierungen usw. haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar wären. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlass für Beanstandungen seitens des Auftraggebers. Entsprechende Farbabweichungen zwischen Vorlagen und Reproduktionen gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für Abweichungen zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck. Beanstandet der Auftraggeber die Lieferung, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht werden. Geschieht dies doch, ist die Beanstandung gegenstandslos. Unfrei an uns gesendete Pakete ohne vorherige Absprache werden grundsätzlich nicht angenommen. Für unsachgemäße Lagerung der gelieferten Waren beim Auftraggeber ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
9. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Auftragnehmer aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies hätte der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch der Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Auftragnehmer zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung des Auftragnehmers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt des Auftragnehmers..
11. Sonstiges Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer und ihre Vorlieferanten sind berechtigt, auf der gelieferten Ware das Firmenlogo bzw. die Firmenbezeichnung anzubringen und die gelieferte Ware zu gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Ausstellung in den Geschäftsräumen und zur Abbildung in Katalogen, Broschüren und Webseiten aller Art, zu verwenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung erhaltenen Daten zu speichern und diese an die zur Abwicklung eingeschalteten Vertragspartner weiterzugeben. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder des zugrunde liegenden Vertrages nicht berührt.
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